5.1.2. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 diesbezüglich davon aus, im hier in Frage stehenden Monat Dezember 2020 sei lediglich eine Umsatzeinbusse von 30.75 % beziehungsweise 28.28 % statt der erforderlichen 40 % erstellt (vgl. VB 1280). Dabei räumt sie selbst ein, dass "nicht ersichtlich" sei, wie die Revisionsgesellschaft den von dieser für Dezember 2020 rapportierten Umsatz von Fr. 20'280.00 (vgl. dazu die Angaben im Prüfbericht vom 31. März 2022 in VB 133) berechnet habe.