5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember bis und mit 20. Dezember 2020 (vgl. zum Zeitraum ab dem 21. Dezember 2020 nachfolgend E. 5.2.) ist zu Recht nicht umstritten, dass ein allfälliger Anspruch des hier betroffenen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung zufolge sogenannter indirekter Betroffenheit nach deren Art. 2 Abs. 3 zu prüfen ist. Entsprechend ist insbesondere massgebend, ob dessen Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war, was anhand einer allfälligen Umsatzeinbusse zu bestimmen ist (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.1.2.).