In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den fraglichen Mitarbeiter für den Monat Dezember 2020 revisionsweise und forderte die bereits ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurück, weil die Umsatzeinbusse weniger als 40 % betragen habe (VB 1232 f.). Daran hielt sie mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 fest (VB 1277 ff.).