4.2. Am 26. August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, es werde bei ihr eine "Stichprobenkontrolle" durch eine Revisionsgesellschaft durchgeführt (VB 78). Die Prüfung fand am 28. März 2022 statt (vgl. VB 1229). Dem Bericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Umsatz des Monats Dezember 2020 nicht wie von der Beschwerdegegnerin deklariert Fr. 4'217.00, sondern Fr. 20'280.00 betragen habe (VB 129 ff.). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung