4. 4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes massgebend: Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Betrieb eines Fitnessstudios. Am 18. Januar 2021 reichte sie der Beschwerdegegnerin eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ein (VB 1 f.). In der Folge entschied die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2021, es bestehe für den fraglichen Mitarbeiter -6-