a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c). Die Erwerbstätigkeit galt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassungen als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlag (vgl. AS 2020 5829). -4-