47 ATSG ersucht hatte – hatte mit Blick auf die unter anderem offensichtlich auf den Prüfbericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 gestützte Begründung der Verfügung vom 12. Mai 2022 sowie des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ferner von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich.