2. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Konkret macht die Beschwerdeführerin – wie bereits mit Einsprache vom 10. Juni 2022 (vgl. VB 1259 f.) – geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr den deren Entscheid zu Grunde liegenden Prüfbericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 (VB 129 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.) vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2022 (VB 1232 f.) nicht zur Stellungnahme zugestellt, was nicht rechtmässig sei. -3-