1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB]1277 ff.) einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Monat Dezember 2020 zu Recht rückwirkend verneint und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von Fr. 5'566.40 richtigerweise zurückgefordert hat.