1. Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ein. Am 22. Februar 2021 entschied die Beschwerdegegnerin unter anderem, es bestehe für den fraglichen Mitarbeiter für den Monat Dezember 2020 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" in der Höhe von total Fr. 5'566.40. Diese Leistung forderte sie mit Verfügung 12. Mai 2022 vollumfänglich zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 fest.