Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.25 / sb / nl Art. 105 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch B._____ GmbH Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ein. Am 22. Februar 2021 entschied die Beschwerdegegnerin un- ter anderem, es bestehe für den fraglichen Mitarbeiter für den Monat De- zember 2020 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" in der Höhe von total Fr. 5'566.40. Diese Leistung forderte sie mit Verfügung 12. Mai 2022 vollumfänglich zurück. Daran hielt sie mit Einspracheent- scheid vom 7. Dezember 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: " Die ausbezahlte Entschädigung für den Dezember 2020 beträgt CHF 5'566.40 und darf nicht zurückgefordert werden." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB]1277 ff.) einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer der Beschwerde- gegnerin in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Monat Dezember 2020 zu Recht rückwirkend verneint und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von Fr. 5'566.40 richtigerweise zurückgefordert hat. 2. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe. Konkret macht die Beschwerdeführerin – wie bereits mit Ein- sprache vom 10. Juni 2022 (vgl. VB 1259 f.) – geltend, die Beschwerde- gegnerin habe ihr den deren Entscheid zu Grunde liegenden Prüfbericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 (VB 129 ff.; vgl. dazu nach- folgend E. 4.2.) vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2022 (VB 1232 f.) nicht zur Stellungnahme zugestellt, was nicht rechtmässig sei. -3- Dem kann indes nicht gefolgt werden, denn nach Art. 42 ATSG müssen Betroffene vor Erlass einer durch Einsprache anfechtbaren Verfügung nicht angehört werden. Die Beschwerdeführerin – welche nicht um Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG ersucht hatte – hatte mit Blick auf die unter anderem offensichtlich auf den Prüfbericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 gestützte Begründung der Verfügung vom 12. Mai 2022 sowie des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2022 ferner von den Beweggrün- den und Überlegungen der Beschwerdegegnerin ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht er- sichtlich. 3. 3.1. 3.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst. 3.1.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligato- risch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG so- wie Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Anspruch auf eine Ent- schädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich ange- ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbre- chen mussten (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b). Ebenfalls Anspruchsberechtigt waren gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier mass- gebenden Zeitraum vom Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassungen nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fie- len, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c). Die Er- werbstätigkeit galt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall in seiner am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassungen als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlag (vgl. AS 2020 5829). -4- 3.1.3. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die allfällige Festset- zung der Leistungen beruhte im Wesentlichen auf einer Selbstdeklaration der betroffenen Personen. Entsprechend sahen der vom 26. September 2020 (vgl. AS 2020 3835) bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. AS 2021 878) in Kraft gestandene Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und der vom 17. Sep- tember 2020 (vgl. AS 2020 3705 und AS 2020 4571) bis zum 31. Dezem- ber 2022 (vgl. Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und AS 2022 97) in Kraft gestandene Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall eine regelmässige Überprüfung mittels selbst oder durch dafür bei- gezogene externe Sachverständige vorgenommener Stichproben vor. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). 3.2.2. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa- chen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tat- bestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu ver- ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent- scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Be- weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis ge- habt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei- dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2). 3.3. 3.3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung -5- erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforde- rungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in seiner am 1. Januar 2021 in Kraft ge- tretenen (vgl. AS 2020 5137) und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG) Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch, drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich bei diesen Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG um Verwir- kungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 2 S. 7 und 138 V 74 E. 4.1 S. 77). 3.3.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in verschiedenen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden. (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). 3.3.3. Abgesehen von hier nicht massgebenden Konstellationen ist diejenige Per- son rückerstattungspflichtig, welche die fraglichen Leistungen empfangen hat (KIESER, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 25 ATSG). Soweit Leistungen einer an- spruchsberechtigten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung – in vom Bun- desamt für Sozialversicherungen als unzulässig erkannter Weise (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen an die AHV-Aus- gleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 betr. "Corona-Erwerbsersatz [CE] für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung") – deren Arbeitgeberin ausgerichtet wurden, ist die Arbeitgeberin zur Rückerstattung verpflichtet (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1 S. 45 ff.). 4. 4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes massgebend: Die Beschwerde- führerin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Betrieb eines Fitnessstudios. Am 18. Januar 2021 reichte sie der Be- schwerdegegnerin eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer in arbeitge- berähnlicher Stellung ein (VB 1 f.). In der Folge entschied die Beschwerde- gegnerin am 22. Februar 2021, es bestehe für den fraglichen Mitarbeiter -6- für den Monat Dezember 2020 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatz- entschädigung" in der Höhe von total Fr. 5'566.40. Die Auszahlung erfolgte an die Beschwerdeführerin (VB 28 f.). 4.2. Am 26. August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin, es werde bei ihr eine "Stichprobenkontrolle" durch eine Revisions- gesellschaft durchgeführt (VB 78). Die Prüfung fand am 28. März 2022 statt (vgl. VB 1229). Dem Bericht der Revisionsgesellschaft vom 31. März 2022 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Umsatz des Monats Dezem- ber 2020 nicht wie von der Beschwerdegegnerin deklariert Fr. 4'217.00, sondern Fr. 20'280.00 betragen habe (VB 129 ff.). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall für den fraglichen Mitarbeiter für den Monat Dezember 2020 revisionsweise und forderte die bereits ausgerichteten Leistungen vollum- fänglich zurück, weil die Umsatzeinbusse weniger als 40 % betragen habe (VB 1232 f.). Daran hielt sie mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 7. Dezember 2022 fest (VB 1277 ff.). 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember bis und mit 20. Dezember 2020 (vgl. zum Zeitraum ab dem 21. Dezember 2020 nachfolgend E. 5.2.) ist zu Recht nicht umstritten, dass ein allfälliger Anspruch des hier betroffe- nen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung zufolge sogenannter indirek- ter Betroffenheit nach deren Art. 2 Abs. 3 zu prüfen ist. Entsprechend ist insbesondere massgebend, ob dessen Erwerbstätigkeit massgeblich ein- geschränkt war, was anhand einer allfälligen Umsatzeinbusse zu bestim- men ist (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.1.2.). 5.1.2. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 7. De- zember 2022 diesbezüglich davon aus, im hier in Frage stehenden Monat Dezember 2020 sei lediglich eine Umsatzeinbusse von 30.75 % bezie- hungsweise 28.28 % statt der erforderlichen 40 % erstellt (vgl. VB 1280). Dabei räumt sie selbst ein, dass "nicht ersichtlich" sei, wie die Revisions- gesellschaft den von dieser für Dezember 2020 rapportierten Umsatz von Fr. 20'280.00 (vgl. dazu die Angaben im Prüfbericht vom 31. März 2022 in VB 133) berechnet habe. Es sei indes "die Anpassung von CHF 18'000.00 vollständig für den Monat Dezember zu berücksichtigen, da diese als Erlös im Dezember gebucht wurde", was zu einer Unterschreitung der massge- blichen Mindestumsatzeinbusse von 40 % führe (vgl. wiederum VB 1280). -7- Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es handle sich bei die- ser Position um eine Rechnungsabgrenzung beziehungsweise eine "Be- standesänderung" per 31. Dezember 2020 über Fr. 18'000.00, welche eine kumulierte Veränderung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 sei, die nicht (vollständig) im Dezember 2020 berücksichtigt werden dürfe, son- dern pro Monat lediglich Fr. 1'500.00 (= Fr. 18'000.00 ÷ 12) als Umsatz hin- gerechnet werde. 5.1.3. Grundsätzlich erscheint es nachvollziehbar und auch zutreffend, dass bei Erträgen aus dem Verkauf von Abonnementen, deren Laufzeit nicht mit dem Geschäftsjahr zusammenfallen, eine passive Rechnungsabgrenzung vorgenommen wird (vgl. zum Ganzen statt vieler PETER BÖCKLI, OR-Rech- nungslegung. 2. Aufl. 2019, Rz. 135 und 417). Aus den Akten ergibt sich indes Folgendes: Im – mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden – Geschäftsjahr 2015 wurde das Konto 6001 "Erlös Fitnesscenter" mit einem Saldo von Fr. 155'000.00 aus einer Haben-Bu- chung "Aufl. vorauser[haltener] Abo-Beiträge" zu Lasten des Kontos 2095 "Vorauserhaltene Abo-Beiträge" eröffnet und am 31. Dezember 2015 mit einer Soll-Buchung "Vorauserhaltene Abo-Beiträge" zu Gunsten des Kon- tos 2095 um Fr. 138'000.00 reduziert. Das Konto 2095 wurde am 1. Januar 2015 entsprechend mittels Haben-Buchung mit Fr. 155'000.00 eröffnet, an- schliessend gleichentags mittels Soll-Buchung zu Gunsten des Kontos 6001 auf Fr. 0.00 reduziert und am 31. Dezember 2015 durch eine Haben- Buchung von Fr. 138'000.00 zu Lasten des Kontos 6001 mit einem Saldo von Fr. 138'000.00 (Vorauserhaltene Abo-Beiträge) abgeschlossen (vgl. VB 204, VB 247 und VB 267). Im Geschäftsjahr 2016 finden sich gleiche Buchungen mit einem Schluss- saldo des Kontos 2095 von Fr. 124'000.00 (vgl. VB 330, VB 373 und VB 390). Im Geschäftsjahr 2017 erfolgte dann bei Eröffnung des Kontos 2095 eine Soll-Buchung von Fr. 124'000.00 zu Gunsten des Kontos 6001 und gleich- zeitig eine Haben-Buchung im gleichen Umfang zu Lasten des Kontos 8100 "Eröffnungsbilanz". Das Konto 6001 wurde mit Fr. 124'000.00 eröffnet und am 31. Dezember nach einer Soll-Buchung von Fr. 109'500.00 zu Gunsten des Kontos 2095 abgeschlossen, welches folglich einen Saldo von Fr. 109'500.00 aufwies (vgl. VB 442, VB 460 und VB 476 f.). Das Geschäftsjahr 2018 präsentiert sich ähnlich, wobei der Schlusssaldo des Kontos 2095 Fr. 98'500.00 betrug (vgl. VB 564, VB 596, VB 614 und VB 616). -8- Im Geschäftsjahr 2019 wurde das Konto 2095 wiederum durch eine ent- sprechende Haben-Buchung zu Lasten des Kontos 8100 mit Fr. 98'500.00 eröffnet. Anschliessend wurde der Saldo am 1. Januar 2019 durch eine weitere Haben-Buchung von Fr. 98'500.00 mit Gegenkonto 6001 auf total Fr. 197'000.00 erhöht. Am 31. Dezember 2019 erfolgte durch zwei Soll-Bu- chungen ("Vorauserhaltene Abo-Beiträge" von Fr. 98'500.00 und "Anpas- sung" von Fr. 8'500.00) mit Gegenkonto 6001 eine Reduktion auf den Schlusssaldo von Fr. 90'000.00 (VB 744). Das Konto 6001 wies nach einer Soll-Buchung mit Gegenkonto 2095 einen Eröffnungssaldo von Fr. 98'500.00 auf (VB 781). Am 31. Dezember 2019 folgten die erwähnten zwei Haben-Buchungen mit Gegenkonto 2095 im Umfang von Fr. 98'500.00 und Fr. 8'500.00 (VB 802). Im Geschäftsjahr 2020 wurde das Konto 2095 mittels entsprechender Ha- ben-Buchung zu Lasten des Kontos 8100 mit Fr. 90'000.00 eröffnet. Es er- folgten keine weiteren Buchungen, bis am 31. Dezember 2020 mittels Soll- Buchung ("Anpassung") von Fr. 18'000.00 zu Gunsten des Kontos 6001 ein Schlusssaldo von Fr. 72'000.00 erreicht wurde (VB 923). Im Konto 6001 findet sich keine Eröffnungsbuchung, womit dieses zu Beginn des Ge- schäftsjahres einen Saldo von Fr. 0.00 aufwies (VB 954). Am 31. Dezem- ber 2020 erfolgte eine Haben-Buchung "Anpassung" von Fr. 18'000.00 zu Lasten des Kontos 2095 (VB 969). Das Geschäftsjahr 2021 präsentiert sich ähnlich (vgl. VB 1073, VB 1101 und VB 1113). 5.1.4. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, worum es sich bei den mit "Anpas- sung" bezeichneten Buchungen insbesondere des Jahres 2020 handelt und wie sich diese zusammensetzen. Das Konto 2095 wies jedenfalls per 1. Januar 2020 einen Eröffnungssaldo von Fr. 90'000.00 aus einer Rech- nungsabgrenzung aus dem Vorjahr aus, welche indes lediglich um Fr. 18'000.00 auf Fr. 72'000.00 reduziert wurde. Da den Beträgen und Bu- chungstexten der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 nach zu urteilen keine Abonnemente von mehr als zwölf Monaten vertraglicher Laufzeit verkauft wurden, erscheinen die Buchungen im Konto 2095 nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ferner erweisen sich die von der Beschwerdeführerin als Mittel der Rechnungsabgrenzung dargestellten Buchungen im Konto 2095 für das Jahr 2019 nach dem Dargelegten (vgl. vorne E. 5.1.3.) als nicht plausibel. Es fehlt damit an hinreichenden Angaben, um den von der Be- schwerdegegnerin im Dezember 2020 erzielten Umsatz zu bemessen. Eine Beurteilung des Entschädigungsanspruchs gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den betroffenen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember bis und mit 20. Dezember 2020 ist damit aktuell nicht möglich. Entsprechend -9- lässt sich auch nicht feststellen, ob ein Rückkommenstitel (prozessuale Re- vision; vgl. vorne E. 3.2.) gegeben ist. Entsprechende Abklärungen werden durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein. 5.2. Für den Zeitraum vom 21. bis 31. Dezember 2020 ist in Erinnerung zu ru- fen, dass mit am 22. Dezember 2020 in Kraft getretenem Art. 5d Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage öffentlich zugängliche Einrich- tungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport wie insbesondere Sport- und Wellnessbetriebe und namentlich Fit- nesszentren – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – für das Publikum geschlossen wurden (vgl. AS 2020 5813). Im Kanton Aargau galt die entsprechende Regelung kraft einer kantonsärztlichen Allgemein- verfügung vom 18. Dezember 2020 bereits ab dem 21. Dezember 2020 bis und mit 22. Januar 2021. Der Betrieb der Beschwerdeführerin war damit ab dem 21. Dezember 2020 geschlossen. Es erscheint nicht unwahrschein- lich, dass die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters der Beschwerdeführe- rin in der Folge unterbrochen werden musste. Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Anspruch auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nach deren Art. 2 Abs. 3 für sogenannt direkt Betroffene und nicht mehr nach deren Art. 2 Abs. 3bis für indirekt Betroffene zu beurteilen sein. Mass- gebende Anspruchsvoraussetzung wäre damit ab diesem Zeitpunkt – ne- ben der Unterbrechung der Tätigkeit – einzig der Eintritt eines Erwerbs- oder Lohnausfalls (vgl. dazu vorne E. 3.1.2. sowie Art. 3 Abs. 3 f. in deren am 17. September 2020 in Kraft getretenen Fassungen [AS 2020 4571]). Hierzu hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb die Sache zur (allfälligen) weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an diese zurückzuweisen ist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Dezember 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die - 10 - Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 31. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner