medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 9 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Es ist folglich festzuhalten, dass die Kniebeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Februar 2021 stehen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).