In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung vom Verletzten regelmässig unmittelbar wahrgenommen wird und unfallnah zu entsprechenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen führt. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c). Bei einem zeitlichen Abstand von rund einem halben Jahr müssten somit gewichtige Argumente vorgebracht werden.