Im Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 3. März 2022 wird zwar ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage seit der Operation über zunehmende Knieschmerzen (vgl. VB M31), jedoch erklärt auch dies nicht, weshalb seit dem Unfall bestehende Knieschmerzen nur im Bericht vom 14. September 2021 (VB M24) erwähnt worden sind. Es kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wann die Knieschmerzen erstmals aufgetreten sind.