3.2.2. Während sich die Beschwerdegegnerin – wie bereits erwähnt – auf die Ausführungen von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ stützte und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2021 und den geltend gemachten Kniebeschwerden rechts verneint, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Kniebeschwerden würden mindestens teilkausal mit dem Unfallereignis zusammenhängen. Aus den Akten gehe insbesondere hervor, dass die Knieschmerzen seit dem Unfall bestehen würden. Es sei den Ausführungen von Dr. med. E._____ zu folgen und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5). -9-