Des Weiteren äusserte sich Dr. med. D._____ zu den Ausführungen von Dr. med. E._____, Fachärztin für Chirurgie, und beurteilte diese als medizinisch nicht schlüssig und nachvollziehbar (vgl. VB M53). Dr. med. E._____ hatte in ihrem – von der Beschwerdeführerin eingeholten – Bericht vom 18. August 2022 ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin habe zum Unfallzeitpunkt ein offenbar asymptomatischer und nicht bekannter Vorzustand am rechten Knie im Sinne einer fortgeschrittenen medial betonten Gonarthrose nach medialer Teilmeniskektomie (20 Jahre zuvor) bestanden. Diese Gonarthrose solle nun im Rahmen der proximalen Femurfraktur rechts aktiviert worden sein.