Da der Hörverlust der Beschwerdeführerin weder in der Verfügung vom 1. Juli 2022 noch im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 thematisiert worden ist, kann er nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Zusprache von Versicherungsleistungen sowie einer Integritätsentschädigung wegen des Hörverlustes kann folglich mangels Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht eingetreten werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich seitens der Beschwerdegegnerin implizit eine Verfügung in Aussicht gestellt wurde (vgl. Vernehmlassung S. 5). -4-