In diesem Fall wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleinigen Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). Wenn sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, gehören die beanstandeten Punkte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).