Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Ist im Sozialversicherungsverfahren jedoch – wie vorliegend – ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gegen eine Verfügung – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In diesem Fall wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleinigen Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.;