1.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerden am rechten Ohr die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Übernahme der Heilbehandlungskosten und Taggelder) sowie die Zusprache einer Integritätsentschädigung beantragt (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung, Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).