2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches sowie HNO-Gutachten bezüglich der Knie- und Ohrenbeschwerden je rechts der Beschwerdeführerin einhole. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: