1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 24. Februar 2021 am 22. Februar 2021 auf dem Fahrrad von einem Auto angefahren wurde und sich dabei verschiedene Kontusionen sowie eine pertrochantäre Femurfraktur rechts zuzog. Infolgedessen anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.