21ter IVV und Rz. 0808 KSTI hingegen auf ein Durchschnittseinkommen von mehreren Monaten abzustellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Wesentliche Gründe, die eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden im Weiteren von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, bei welchen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten vor Juli 2018 welches Einkommen erzielt hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 40 S. 4). So sind zwar Lohnabrechnungen von der B._____ AG für die Monate Mai und Juni 2018 in den Akten vorhanden (VB 10 S. 51 f).