Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei einem schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers zur Berechnung des Jahreseinkommens nur auf die letzte Woche, in der der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis gearbeitet hatte, abstellen will (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 23. Mai 2023 in VB 69 S. 13; Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 S. 3). Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen im Stundenlohn ist dies zwar so zu handhaben (vgl. KSTI Rz. 0818). Bei einem schwankenden Einkommen ist im Sinne von Art. 21ter IVV und Rz.