0812 KSTI). Somit ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während dreier Monate vor Juli 2018 erzielte Einkommen abzustellen und – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht auf das erzielte Einkommen während des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei einem schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers zur Berechnung des Jahreseinkommens nur auf die letzte Woche, in der der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis gearbeitet hatte, abstellen will (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 23. Mai 2023 in VB 69 S. 13;