4.2. Da die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers vor Juli 2018 jeweils befristet waren und nicht für mindestens ein Jahr eingegangen wurden (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2019 in VB 16.1 S. 2, wonach es sich um einen temporären Einsatz gehandelt habe; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers in VB 40 S. 4), ist für die Bemessung der Taggelder gemäss Art. 21ter IVV und laut KSTI von einer unregelmässigen Tätigkeit auszugehen (e contrario: Rz. 0812 KSTI).