In dieser angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer ausweislich der Akten sodann bis heute nicht mehr tätig (vgl. die Aktennotiz vom 13. August 2019 in VB 27 und das Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 28. Juli 2022 in VB 44 S. 2, wonach der Beschwerdeführer sich mit einem FoodTruck selbstständig machte; Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juli 2022 in VB 78 S. 3 ff., wonach der Beschwerdeführer daraufhin bei der C._____ AG als Staplerfahrer/Logistiker tätig war). Abzustellen ist damit auf das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2018 erzielte. -6-