__ AG erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 25.75 pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) zugrunde, welches sie auf ein Jahr hochrechnete, was ein Jahreseinkommen von Fr. 23'714.60 ergab. Dieses dividierte sie durch 365, wodurch ein massgebendes Einkommen von Fr. 65.00 pro Tag resultierte. Den Taggeldansatz setzte sie auf 80 % davon, d.h. Fr. 52.00 (Fr. 65.00 x 0.8), fest (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 23. Mai 2023 in VB 69 S. 13 sowie deren Schreiben vom 10. Juli 2023 in VB 78 S. 1; vgl. auch die Ausführungen auf S. 2 f. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023). Der Beschwerdeführer will demgegenüber auf das bei der B.___