3. Zwischen den Beteiligten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des mit Mitteilung vom 29. März 2023 (VB 64) zugesprochenen Arbeitsversuches vom 3. April bis 30. Juni 2023 nach Art. 18a Abs. 2 IVG für die Dauer der Massnahme Anspruch auf Taggelder im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG hat. Umstritten ist demgegenüber die konkrete Bemessung der Taggelder. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung das zwischen 18. April und 24. April 2022 bei der C._____ AG erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 25.75 pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) zugrunde, welches sie auf ein Jahr hochrechnete, was ein Jahreseinkommen von Fr. 23'714.60 ergab.