21ter IVV). Dieses Einkommen -5- ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet (Rz. 0808 KSTI). Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Rz. 0831 KSTI). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (Rz. 0832 KSTI).