2.3. Als Arbeitnehmende mit regelmässigem Erwerbseinkommen gelten versicherte Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Erwerbseinkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn es entweder unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis IVV; vgl. auch Rz. 0812 KSTI). Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter IVV).