Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG). Massgebend ist damit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff von Art. 4 ff. AHVG (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 23 IVG).