u.a. mit Verweis auf EVGE 1963 S. 274 E. 2 S. 277 f). Gemeint ist damit jene Tätigkeit, welche bei Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. 2017, S. 40 mit Hinweisen). Dies korreliert denn auch mit dem Zweck der Taggelder, welche ein wegen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erzielbares Einkommen ersetzen sollen (vgl. die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] in BBl 2005 S. 4537 Ziff. 1.6.2.1).