2.2. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; vgl. auch Rz. 0802 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]). -4-