2. 2.1. Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat der Versicherte auch beim Arbeitsversuch gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG Anspruch auf ein Taggeld (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 23 IVG; Art. 18a Abs. 2 IVG).