9. 9.1. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 14 - 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).