Dr. med. C._____ legte den Integritätsschaden unter Verweis auf die Suva-Tabelle 3.2 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) und ausgehend von einem funktionslosen Zeigefingermittel- und Endglied (vergleichbar mit einer Amputation) auf 5 % fest (VB 305), was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird und auch mit Blick auf die von Dr. med. C._____ erwähnte Suva-Tabelle zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt.