8. Betreffend Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei ihm unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Beschwerde S. 13). Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden zum vorliegend relevanten Unfallereignis ist eine Integritätsentschädigung diesbezüglich indes nicht geschuldet. Dr. med.