Vor diesem Hintergrund spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten steht dem Beschwerdeführer ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.