Er verfügt daher über Berufserfahrung aus verschiedenen Bereichen. Betreffend seine nun vorhandenen Einschränkungen an seiner rechten Hand ist darauf hinzuweisen, dass zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invalide eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N. 136 ff. zu Art. 28a IVG). Vor diesem Hintergrund spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.