6.4. Die übrigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.