schwerdegegnerin aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen gewährte 5%ige Abzug als angemessen. Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind auch nicht aktenkundig. So besteht in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Hilfsarbeitertätigkeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt sodann altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3).