Hinsichtlich des geltend gemachten Abzugs vom Tabellenlohn ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht erachtete bei einem Versicherten, der aufgrund seiner Verletzungen sowohl an der rechten wie auch an der linken Hand bei schweren und bei feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, einen 10%igen Abzug als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E. 4.1.4 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner rechten, nicht jedoch in seiner linken Hand eingeschränkt ist (vgl. E. 4.1), erscheint der von der Be- - 12 -