6.3. Gemäss der beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 27. April 2023 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit besteht jedoch keine auf das Unfallereignis zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 304). Was die psychischen Beschwerden betrifft, sind diese wie bereits dargelegt nicht als unfallkausal zu werten und bei der Invaliditätsberechnung daher nicht zu berücksichtigen.