5.4.9. Zusammengefasst ist somit höchstens ein Kriterium (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung), dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 22. Mai 2018 somit zu Recht verneint. Die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden kann daher offengelassen werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309).