5.4.7. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.2; 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren erfolgte die im November 2018 erfolge Kompressionsschraubenarthrodese (zumindest teilweise) und die im September 2019 erfolgte Implantation einer CapFlex-Prothese aufgrund einer persistierenden Schmerzhaftigkeit (VB 266 S. 1).