sowie distalen undislozierten Radiusfrakturen links und rechts zwar als nicht unerheblich, jedoch als nicht als besonders geeignet, psychische Fehlreaktionen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall eine Schnittverletzung samt Fraktur des Endgliedes des Zeigefingers zugezogen, wobei er den Finger noch habe bewegen können und keine Kribbelparästhesien und kein Taubheitsgefühl angegeben habe (VB 12 S. 1). Angesichts dieses Umstandes und vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ist das Kriterium nicht erfüllt.