Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen und deren Geeignetheit, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, wurde etwa bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4) oder einem trotz von Ärzten als schwer bezeichneten Polytraumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6) verneint. Ebenso erachtete das Bundesgericht ein leichtgradiges Schädelhirntrauma mit undislozierter Kalottenfraktur und lateraler undislozierter Mittelgesichtsfraktur