Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit Blick auf die Akten zu Recht. An die Erfüllung dieses Kriteriums sind nämlich deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).