5.4.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Das Vorliegen dieses Kriteriums wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit Blick auf die Akten zu Recht.